Die Klägerin hatte am Donnerstag, den dritten Quartal 2007, mit der Antragsgegnerin einen Kreditvertrag über den Kauf eines Grundstücks mit einem Wohngebäude geschlossen und diesen am Donnerstag, den 21. Mai 2015, wiederrufen. Nach Ansicht des Landgerichts Kiel ist die eingereichte Erklärungsklage erlaubt und zum größten Teil auch durchführbar.
Aufgrund der mangelnden Informationen über den Beginn der Frist hatte die Frist noch nicht angefangen und der Antragsteller durfte den Rücktritt am 21. Mai 2015 anmelden. In der im betreffenden Vertragstext verwendeten Rücktrittserklärung wird der Inhalt insofern behandelt, als sie bei der Festlegung der Rücktrittsfrist von zwei Kalenderwochen eine Fu? note vornimmt.
Ein solcher Hinweis ist im entsprechenden Wortlaut der Modellinformation nicht enthalten, so dass sich der Antragsgegner nicht auf die schützende Wirkung des § 14 Abs. 1 und 3 der alten Fassung der BGB-InfoV stützen kann. Die Achtzehnte Bürgerliche Kammer des Landgerichtes Kiel schließt sich der Meinung des OLG Schleswig in der Begründung 5 U 9/15 nicht an, nach der der Konsument durch die Fu? note nicht verärgert wird.
Dabei handelt es sich um eine Verarbeitung des Inhalts, da die Fussnote die grundlegende Feststellung, dass die Rücktrittsfrist zwei Kalenderwochen beträgt, maßgeblich verhältnismäßig und ändernd wirkt. So sei vor allem nicht erkennbar, dass der Hinweis in der Fussnote ausschließlich für die bankinterne Verarbeitung durch die Sparkasse bestimmt sei. Dies ist bei weitem nicht der Fall, denn die Rücktrittserklärung richtet sich nicht an einen Arbeitnehmer der Sparkasse, sondern an den Konsumenten.
Das Fussnote vermittelt dem Konsumenten, dass die Rücktrittsfrist nicht eindeutig zweiwöchig ist, sondern dass sie durch die Erklärung der Fussnote darauf hindeutet, dass eine Überprüfung der Rücktrittsfrist in diesem Umfang notwendig ist. "â??Das vorliegende Gericht des Landgerichtes Kiel ist eine kleine Empfindung, denn ihre Achtzehnte zivilrechtliche Kammer ist der Gerichtsbarkeit des OLG Schleswig nicht blindlings gefolgtâ??, bestimmt der gebürtige Hamburgerspezialanwalt Peter Hahn.
"â??Die bankfreundliche Gerichtsbarkeit einiger Instanz-Gerichte aus dem Hohen Osten entspricht meiner Auffassung nach nicht der BGH-Gerichtsbarkeit und wird daher auf lÃ?ngere Sicht nicht aushalten könnenâ??, so Rechtsanwalt Hahn weiter.
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