Kreditnehmer, die mit der ING-DiBa einen Baukredit zu den Hochzinsen der vergangenen Jahre abgeschlossen haben, können diesen oft noch heute mit Erfolg aufheben und sich ohne Vorauszahlung vom alten Hochzinsvertrag abmelden: Die Kreditnehmer müssen keine Vorauszahlung leisten: Das vor dem Hintergund einer falschen Widerspruchsanweisung, nämlich der (falschen) Nennung der " Aufsicht " durch die Hausbank als verbindliche Erklärung im Sinn von § 492 Abs. 2 BGB.
Bei Immobilien-Kreditverträgen wie diesem sind die in den Widerrufsbelehrung der ING-DiBa aufgeführten Informationen, die gemäß Artikel 247 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) vielfach konkretisiert werden, daher nicht verpflichtend. Auch zum Problemfeld der fälschlicherweise zitierten Widerrufsbelehrung: OLG Celle, 3 U 108/15, B. v. 01.12.2015; LG Verden, Entscheidung vom 08.05.2015, 4 O 264/14 und LG Karlsruhe, Urt. v.
14.10.2016, 29 O 286/16, so nun auch BGH, Entscheidung des Urteils vom 22.11.2016 Az. II ZR 434/15). Die Fristen für die Widerspruchsfrist in der entsprechenden Widerspruchsbelehrung sind oft nicht klar definiert (Art. 247 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Die Widerrufserklärung der ING-DiBa lautet teilweise: "Die Fristen beginnen nach Vertragsabschluss, jedoch erst, nachdem der Kreditnehmer alle nach 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen empfangen hat (z.B. Informationen über den Jahreszins, Informationen über das bei Vertragsbeendigung anzuwendende Vorgehen, Informationen über die für den Kreditnehmer zuständige Aufsichtsbehörde)".
Ungeachtet des Namens/Erklärung der Aufsicht im Kreditvertrag selbst könnte die Frist nicht ablaufen ( "BGH", Beschluss vom 22.11.2016 Az. II ZR 434/15). Unabhängig davon gibt es keine für den Kreditnehmer (!) verantwortliche Überwachungsbehörde! Zielsetzung des Rücktritts ist der unverzügliche Rücktritt von den alten Hochzins-Verträgen ohne Entrichtung einer Frührückzahlungsgebühr und die Erhebung einer Nutzungsgebühr auf die Kapitaldienstleistung/Zins- und Tilgungszahlungen in Hoehe von 2,5% über dem Leitzins der EZB.
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